Den Antrag auf Heizkostenunterstützung kann ausschließlich die Hauptmieterin/der Hauptmieter frühestens bei Hauptwohnsitzmeldung einbringen.
Welche Unterlagen sind für die Einreichung notwendig?
(gut lesbare Kopien werden anerkannt)
- Antragsformular
- Aktuelle Einkommensnachweise aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen
- Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, Pensionen, Alimente, Kinderbetreuungsgeld (Wochengeld) Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Sondernotstandshilfe, Sozialhilfe, AMFG-Beihilfe, Krankengeld, Stipendien inländischer Universitäten, Lehrlingsentschädigungen, Präsenzentgelt und Zivildienstentgelt;
- Versicherungsdatenauszug der Antragstellerin/des Antragstellers
Keinen Anspruch auf Heizkostenunterstützung haben:
- Personen, die über ein höheres Haushaltseinkommen als der Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 ASVG) zuzüglich eines 10%igen Toleranzzuschlages verfügen
- Bewohnerinnen und Bewohner von Heimplätzen oder von Wohnungen, die wie Heimplätze gefördert werden
- Nutzungsberechtigte von Kleingartenwohnhäusern
Einzureichen jährlich bis zum 31. März
Bedingungen für Bezieherinnen und Bezieher von Heizkostenunterstützungen
Zu Unrecht bezogene Heizkostenunterstützungen sind rückzuerstatten, noch nicht rückerstattete Beträge werden im Fall einer neu gewährten Unterstützung einbehalten. Festgesetzte Rückzahlungsfristen bzw. vereinbarte Ratenzahlungen sind in diesem Fall gegenstandslos.
Unrichtige Angaben ziehen strafrechtliche Folgen nach sich!