- Lohn- bzw. Gehaltszettel Jänner 2024, bei Selbstständigen wird der letzte Einkommensnachweis akzeptiert
- Pensionsbescheid 2024
- Pflegegeldbescheid 2024
- Bestätigung über den Bezug von Leistungen des AMS (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) von Jänner 2024
- Bestätigung über den Bezug von Leistungen der ÖGK (Kranken- oder Rehageld, Kinderbetreuungsgeld, etc.) von Jänner 2024
- Gerichtsbeschluss oder Vergleich über die Höhe der Unterhaltsleistungen bei Scheidung
(Ehegattenunterhalt)
- Bescheid über den Bezug von Kindesunterhalt (Alimente) oder (Halb-)Waisenpension
Alternativ zu den vorher genannten Nachweisen können auch entsprechende Kontoauszüge vorgelegt
werden.
Jahreslohnzettel werden NICHT akzeptiert!
Jedenfalls mitzubringen, beziehungsweise dem Antrag beizulegen, ist ein Lichtbildausweis des Antragstellers.
Für Bezieher des Weihnachtszuschusses 2023 und der Sozialhilfe ist keine gesonderte Antragstellung erforderlich.
Diese werden von Amts wegen erfasst.
Der Antrag für die Gewährung eines Energiezuschusses kann im Zeitraum von 1. März 2024 bis 30. April 2024 online unter wels.at/sozialfoerderungen eingebracht werden.
Achtung: Anträge per E-Mail sind bei dieser Unterstützung nicht zulässig!
Die persönliche Abgabe des Antrags ist von 1. März 2024 bis 29. März 2024 jeweils von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr im Amtsgebäude Rathaus (Stadtplatz 4) möglich.
Anspruchsberechtigt sind alle Welser Bürger, welche ihren Hauptwohnsitz seit zumindest 1. November 2023 durchgehend in der Stadt Wels haben. Folgende Netto-Einkommensgrenzen (pro Haushalt) dürfen nicht überschritten werden:
• Einpersonenhaushalt: 1.950,00 Euro netto
• Ehepaar / Lebensgemeinschaft: 2.800,00 Euro netto
• Je unterhaltsberechtigter Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe erhöhen sich diese Grenzen um 120 Euro
Folgende Personen sind von der Antragsstellung ausgenommen:
• Lehrlinge und Auszubildende (z. B. Studenten)
• Asylwerberinnen und Asylwerber iSd § 2 Abs. Z 14 AsylG
• Subsidiär Schutzberechtigte iSd § 8 AsylG
• Vertriebene iSd § 62 AsylG
• Bewohnerinnen und Bewohner, welche in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, leben
• Dies gilt u. a. für Einrichtungen gemäß §§ 20 und 21 Oö. SHG 1998, § 12 Abs. 2 Z 1 und § 17 Abs. 3 Z 5 Oö. ChG.
• Strafgefangene und Untergebrachte in Justizanstalten