Diese Erhebung/Veränderungsanzeige ist auch auszufüllen, wenn nach Ansicht des Abgabenschuldners eine Anschlussverpflichtung gemäß § 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 nicht besteht bzw. sich keine Änderung nach § 13 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ergeben hat.
Die bebaute Fläche ist jener Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird. Zur bebauten Fläche zählen auch Baulichkeiten, die nicht an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind. Zur bebauten Fläche gehören jedoch nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, dass sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind.
Jedes an die Gemeindewasserleitung angeschlossene Geschoß ist anzugeben. Darunter fallen auch Keller oder Dachgeschoße. Ein Geschoß gilt als angeschlossen, wenn dieses über eine Entnahmemöglichkeit von Wasser aus der Gemeindewasserleitung verfügt.
Bei der Ermittlung der Wasseranschlussgebühr sind sämtliche bebaute Flächen zu berücksichtigen, selbst wenn in einem Gebäude keine Wasserentnahmemöglichkeit besteht (z.B. Garage, Gartenhäuser, Holzhütten, etc.).
Falls sich die Angaben zu einem späteren Zeitpunkt ändern, sind diese Veränderungen binnen zwei Wochen nach Eintritt bzw. Bekanntwerden derselben bei sonstiger Straffolge der Gemeinde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige, §§ 13, 17 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978).