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Erhebungsbogen - Veränderungsanzeige nach § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978

Einleitungstext

Fortschrittanzeige

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Stadtgemeinde Klosterneuburg

Rathausplatz 1, 3400 Klosterneuburg
Telefonnr.: 02243/444-0
E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

mehr Informationen zur Dienststelle:
GA IV/6 - Wasserversorgung
Homepage: www.klosterneuburg.at
Datenschutz: Datenschutzhinweis

Hinweis: Allgemeines

Hinweis: Allgemeines

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verzichtet die Stadtgemeinde Klosterneuburg generell auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung. Personenbezogene Ausdrücke umfassen daher jedes Geschlecht gleichermaßen.

Die max. Uploadgröße von Dateien beträgt insgesamt 20MB.

Bestimmte Zustimmungserklärungen oder Nachweise erfordern zusätzlich entweder das Hochladen eines amtlichen Lichtbildausweises des Antragstellers oder die digitale Signatur des Antragstellers beim Absenden. Erfolgt keine dieser beiden zur Verfügung stehenden Varianten, kann der Antrag nicht bearbeitet werden.

Es wird empfohlen die eingepflegten Daten regelmäßig zwischenzuspeichern, insbesondere wenn der Upload mehrerer Nachweise vorbereitet werden muss, damit die Sitzung nicht abläuft.

Daten Liegenschaftseigentümer

Daten Liegenschaftseigentümer

Daten Bauwerber

Daten Bauwerber

Erhebung zur Liegenschaft

Erhebung zur Liegenschaft

Auf der Liegenschaft befindet/befinden sich folgende Wohngebäude

Auf der Liegenschaft befindet/befinden sich folgende Wohngebäude

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Sie müssen mindestens 1 Block und können maximal 99 Blöcke befüllen!
Auf der Liegenschaft befinden sich folgende sonstige Gebäude/Baulichkeiten

Auf der Liegenschaft befinden sich folgende sonstige Gebäude/Baulichkeiten

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Sie können maximal 99 Blöcke befüllen!
weitere Angaben zur Liegenschaft

weitere Angaben zur Liegenschaft

Veränderungen zum ursprünglich angeschlossenen Bestand:
Upload

Upload

 
Sie können maximal 99 Blöcke befüllen!
Erläuterungen

Erläuterungen

Diese Erhebung/Veränderungsanzeige ist auch auszufüllen, wenn nach Ansicht des Abgabenschuldners eine Anschlussverpflichtung gemäß § 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 nicht besteht bzw. sich keine Änderung nach § 13 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ergeben hat.

Die bebaute Fläche ist jener Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird. Zur bebauten Fläche zählen auch Baulichkeiten, die nicht an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind. Zur bebauten Fläche gehören jedoch nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, dass sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind.

Jedes an die Gemeindewasserleitung angeschlossene Geschoß ist anzugeben. Darunter fallen auch Keller oder Dachgeschoße. Ein Geschoß gilt als angeschlossen, wenn dieses über eine Entnahmemöglichkeit von Wasser aus der Gemeindewasserleitung verfügt.

Bei der Ermittlung der Wasseranschlussgebühr sind sämtliche bebaute Flächen zu berücksichtigen, selbst wenn in einem Gebäude keine Wasserentnahmemöglichkeit besteht (z.B. Garage, Gartenhäuser, Holzhütten, etc.).

Falls sich die Angaben zu einem späteren Zeitpunkt ändern, sind diese Veränderungen binnen zwei Wochen nach Eintritt bzw. Bekanntwerden derselben bei sonstiger Straffolge der Gemeinde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige, §§ 13, 17 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978).

Hinweis: Angaben

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Hinweis: Datenschutz

Hinweis: Datenschutz

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