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Marktgemeindeamt Hitzendorf
Hitzendorf 63/11
8151 Hitzendorf
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Dieses Beiblatt dient der auszahlenden Behörde als Ermittlungsgrundlage für die Feststellung, ob eine beantragte Förderung als Agrarische De-minimis-Beihilfe ausbezahlt werden kann. Gemäß der EU-Verordnung 1408/2013 der Europäischen Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9-17, geändert mit EU-Verordnung 316/2019 wird die Förderungsgewährung zugunsten eines Unternehmens oder einer Landwirtschaft bis zum Betrag von € 20.000,- innerhalb von drei Jahren nicht als staatliche Beihilfe angesehen und unterliegt damit auch nicht der Anmeldepflicht gemäß Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der Dreijahreszeitraum ist fließend, das heißt, bei jeder Neubeantragung einer De-minimis-Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen maßgeblich und von Ihnen in diesem Beiblatt nachzuweisen. Ob die Ihnen im laufenden Kalenderjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren gewährten Förderungen De-minimis-Beihilfen waren, ist aus den jeweiligen Bewilligungsschreiben ersichtlich. Beispiele für De-mininimis-Beihilfen, die jedenfalls anzuführen sind, finden Sie auf der letzten Seite.