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Dieses Formular ist ein Testformular und an keinen behördlichen Empfänger adressiert. Das Formular wird nach dem Absenden nicht weiter bearbeitet.

Fundanzeige

Einleitungstext

Fortschrittanzeige

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Anzeige über einen Fund gem. § 390 ABGB

Wer eine fremde, verloren gegangene bzw. vergessene Sache findet, ist grundsätzlich zur Rückgabe verpflichtet. Wenn ein Wert von 10 Euro überschritten wird und die Verlustträgerin/der Verlustträger nicht bekannt ist, besteht die Verpflichtung, den Fund bei der zuständigen Behörde zu melden und die gefundene Sache dort abzugeben.

Mit diesem Formular zeigen Sie der adressierten Behörde den Fund einer Sache an. Gemäß § 390 ABGB hat der Finder den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde unter Abgabe der gefundenen Sache anzuzeigen und über alle für die Ausforschung eines Verlustträgers maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben.

Die Fundbehörde ist gemäß § 14 Abs. 5 Sicherheitspolizeigesetz der Bürgermeister (das Gemeindeamt) in seinem örtlichen Wirkungsbereich.
Datenschutz

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