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St. Pölten

Adressat

Magistrat St.Pölten
Finanzverwaltung
Roßmarkt 6
3100 St. Pölten

Interessentenbeitrag

Einleitungstext

Nach den Bestimmungen des NÖ Tourismusgesetzes 1991, LGBl. 7400-0, i.d.g.F., ist zur Festsetzung des Interessentenbeitrages (früher Fremdenverkehrsförderungsbeitrag) eine Erklärung über den Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres beim zuständigen Gemeindeamt (Magistrat) einzureichen. Sie werden daher ersucht, die Umsätze des unten angeführten Jahres aus den beitragspflichtigen Tätigkeiten mit der angeschlossenen Erklärung bis 31.05. d. übernächsten Jahres dem zuständigen Gemeindeamt (Magistrat) bekannt zu geben. An Stelle einer Umsatzerklärung kann auch der Höchstbeitrag der jeweiligen Abgabengruppe entrichtet werden. Der Freibetrag wird von der Höchstbemessungsgrundlage automatisch in Abzug gebracht - geben Sie daher bitte Ihren Jahresumsatz (ohne MWSt.) ungekürzt an.

Fortschrittanzeige

Interessentenbeitrag

Nach den Bestimmungen des § 13 NÖ Tourismusgesetz 2010 idF LGBl. Nr. 28/2021, ist zur Festsetzung des Interessentenbeitrages (früher Fremdenverkehrsförderungsbeitrag) eine Erklärung über den Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres beim zuständigen Gemeindeamt (Magistrat) einzureichen. Sie werden daher ersucht, die Umsätze des unten angeführten Jahres aus den beitragspflichtigen Tätigkeiten mit der angeschlossenen Erklärung bis 31.05. d. übernächsten Jahres dem zuständigen Gemeindeamt (Magistrat) bekannt zu geben. An Stelle einer Umsatzerklärung kann auch der Höchstbeitrag der jeweiligen Abgabengruppe entrichtet werden. Der Freibetrag wird von der Höchstbemessungsgrundlage automatisch in Abzug gebracht - geben Sie daher bitte Ihren Jahresumsatz (ohne MWSt.) ungekürzt an.
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