Mit Beschlüsse des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schwechat vom 26.6.1997, TOP 8 und 20.9.2001, TOP 7, wurde eine Lehrlingsförderung eingerichtet. Die Förderungshöhe beträgt einmalig EUR 750,- pro zusätzlich geschaffener Lehrstelle. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung:
1.)
Die Lehrverträge sind der Stadtgemeinde Schwechat vorzulegen. Diese bitte als .pdf Datei im Formular anhängen
2.)
Die Lehrstelle muss sich im Gemeindegebiet von Schwechat befinden.
3.)
Es muss sich gegenüber dem vorangegangenen Lehrjahr um (eine) zusätzliche Lehrstelle(n) handeln.
4.)
Der Lehrling muss die neu geschaffene Lehrstelle bis nach der Probezeit und zumindest für ein Jahr bekleiden.
5.)
Erfolgt während des ersten Jahres eine Lösung des Lehrverhältnisses, muss die Lehrstelle innerhalb von drei Monaten nachbesetzt werden.
Werden die Bedingungen der Stadtgemeinde Schwechat nicht eingehalten, so ist der Förderungsbetrag unaufgefordert zurückzuerstatten.