Allgemeines zur Hundeanmeldung

Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde von ihren BesitzerInnen bei der zuständigen Behörde (Gemeindeamt) angemeldet werden.
Befreiungs- und Ermäßigungsgründe können z.B. bei der Anerkennung des Hundes als Nutzund geltend gemacht werden:

Anerkennung des Hundes als Nutzhund im Sinne des §3 des NÖ. Hundeabgabegesetzes:

 

§ 3 NÖ Hundeabgabegesetz
Als Nutzhunde gelten Hunde, die als Wachhunde, Blindenführerhunde
oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.
Insbesondere gelten als Nutzhunde:
a) Hunde, die zur Bewachung von einzelstehenden Gebäuden, wenn diese
von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung mehr als 100 m
entfernt sind, sowie von Warenvorräten oder Binnenschiffen
notwendig sind;
b) Hunde, die zum Fortbewegen eines zum Betrieb eines Gewerbes
unentbehrlichen Fahrzeuges notwendig sind (Zughunde);
c) Hunde, die von zugelassenen Bewachungsunternehmungen oder
berufsmäßigen Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes
verwendet werden;
d) Hunde, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern nach
entsprechender Abrichtung für ihre Berufsarbeit benötigt werden;
e) Hunde, die zur Bewachung von Herden benötigt werden, in der
erforderlichen Anzahl;
f) Diensthunde der beeideten und bestätigten Jagdaufseher,
Waldaufseher und Flurhüter;
g) Melde- und Sanitätshunde, Schutz- und Fährtenhunde, die die für
diese Hunde vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben und
ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden;
h) Diensthunde der Polizei-, Gendarmerie- und Zollbeamten, sowie des
Bundesheeres, deren Unterhaltskosten im wesentlichen aus
öffentlichen Mitteln getragen werden;
i) Hunde, die von öffentlich angestellten Nachtwächtern,
Waldaufsehern und Flurhütern gehalten werden, soferne die Hunde
nach dem Gutachten der vorgesetzten Dienstbehörde zum Dienst
notwendig sind;
j) Hunde, die in Strafvollzugsanstalten für den Wachdienst verwendet
werden;
k) Hunde, die an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu
wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;
l) Hunde, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen
zur vorübergehenden Verwahrung untergebracht sind und nicht auf
die Straße gelassen werden;
m) Hunde, die zum Führen von Blinden verwendet werden
(Blindenführerhunde);
n) Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe Tauber oder völlig hilfloser
Personen unentbehrlich sind.