Informationen zum Ansuchen um Herabsetzung des Beitrages für die Kindergarten-Nachmittagsbetreuung


Verordnung der NÖ Landesregierung vom 17. September 1996
über die Herabsetzung des Kostenbeitrages der Eltern für die Nachmittagsbetreuung ab 13.00 Uhr

Auf Grund des § 27 Abs. 3 des NÖ Kindergartengesetzes 1996, LGBl. 5060-0, wird verordnet:

§ 1
Gewichtetes Pro - Kopf - Einkommen

Dieses wird errechnet, indem man das Familieneinkommen durch den Gewichtungsfaktor der Familie (§ 3 des NÖ Familiengesetzes, LGBl. 3505) dividiert.

Der Gewichtungsfaktor der Familie wird durch Addition der Gewichtungsfaktoren der einzelnen Familienmitglieder ermittelt.

Familienmitglieder Gewichtungsfaktor
1. Erwachsener 1,0 (als Alleinerzieher 1,4)
2. Erwachsener + 0,8
Kind(er)
bis inkl. 10 Jahre + 0,4
11 bis inkl. 14 Jahre + 0,6
über 15 Jahre + 0,8 (solange Familienbeihilfe bezogen wird)

§ 2
Kostenbeitrag

Der Kostenbeitrag ist der nach dem Gewichteten Pro - Kopf - Einkommen errechnete Betrag laut Anlage.

§ 3
Familieneinkommen

(1) Familieneinkommen gemäß § 1 ist das monatliche Einkommen aller im Haushalt lebenden Familienmitglieder einschließlich Alimente, Sondernotstandsunterstützung, Notstandsunterstützung, Arbeitslosenunterstützung sowie etwaiger Einkommen eines Lebensgefährten (einer Lebensgefährtin).

(2) Als Einkommen gilt:
1. bei unselbständig Erwerbstätigen das Nettoeinkommen (Einkommen gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 abzüglich Sozialversiche¬rungsbeiträge und Lohnsteuer ohne Familienbeihilfe),
2. bei den übrigen Einkunftsarten ist der § 2 Abs. 4 EStG 1988 (vermindert um Sozialversicherungsbeiträge und die Einkom¬mensteuer) maßgebend, wobei zur Berechnung der Einkünfte nicht buchführungspflichtiger Land- und Forstwirte 4,16 % des Einheitswertes monatlich herangezogen werden.

(3) Das Einkommen ist nachzuweisen:
1. bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines oder mehrerer Lohnzettel für das vorangegangene Kalenderjahr,
2. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr; sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, so sind der oder die Lohn¬zettel für das betreffende Kalenderjahr beizulegen; bei pauschalierten Landwirten ist der zuletzt festgestellte Einheitswert vorzulegen.

(4) Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise beigebracht oder verlangt werden; insbesondere kann vom aktuel¬len Einkommen ausgegangen werden, wenn dies zur Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig erscheint.

(5) Die Eltern sind verpflichtet, jede Änderung des Einkommens dem Kindergartenerhalter anzuzeigen.

§ 4
Härteklausel

Erscheint die Einhebung des nach § 2 vorgesehenen Kostenbeitrages nach der Lage des Falles unbillig, so darf der Kinder¬gartenerhalter den Betrag maximal bis 50 % herabsetzen.


Anlage zur Verordnung über die Herabsetzung des Kostenbeitrages der Eltern

Gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen
monatlich
zu leistender Kostenbeitrag (13-16 Uhr) zu leistender Kostenbeitrag (ab 16 Uhr)
€ 508,71
€ 14,53
€ 7,27
€ 508,78 – 552,32
€ 21,80
€ 10,90
€ 552,39 – 588,65
€ 29,07
€ 14,53
€ 588,72 – 624,99
€ 36,34
€ 18,17
€ 625,06 – 654,06
€ 43,60
€ 21,80
€ 654,13 – 683,12
€ 50,87
€ 25,44
€ 683,20 – 712,19
€ 58,14
€ 29,07
€ 712,27 – 741,26
€ 65,41
€ 32,70
€ 741,34
€ 72,67
€ 36,34

 

 

Weitere Informationen über die rechtlichen Grundlagen für den Anspruch auf Ermäßigung des Beitrags für Kindergartennachmittagsbetreuung finden Sie im NÖ Kindergartengesetz unter http://ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=l&v=lrni&db=LRNI&q=%7B$QUERY%7D&sl=1500&t=doc4.tmpl&s=(5060/00):GZAHL%20und%20(N%D6%20Kindergartengesetz%201996)

 

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