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Hundeanmeldung und Anzeigeblatt für die Haltung von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential

Einleitungstext

Fortschrittanzeige

Stadtgemeinde Klosterneuburg

Rathausplatz 1, 3400 Klosterneuburg
Telefonnr.: 02243/444-0
E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

mehr Informationen zur Dienststelle:
GA II/5 - Marktamt und Friedhofsverwaltung
Homepage: www.klosterneuburg.at
Datenschutz: Datenschutzhinweis

Hinweis: Allgemeines

Hinweis: Allgemeines

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verzichtet die Stadtgemeinde Klosterneuburg generell auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung. Personenbezogene Ausdrücke umfassen daher jedes Geschlecht gleichermaßen.

Die max. Uploadgröße von Dateien beträgt insgesamt 20MB.

Bestimmte Zustimmungserklärungen oder Nachweise erfordern zusätzlich entweder das Hochladen eines amtlichen Lichtbildausweises des Antragstellers oder die digitale Signatur des Antragstellers beim Absenden. Erfolgt keine dieser beiden zur Verfügung stehenden Varianten, kann der Antrag nicht bearbeitet werden.

Es wird empfohlen die eingepflegten Daten regelmäßig zwischenzuspeichern, insbesondere wenn der Upload mehrerer Nachweise vorbereitet werden muss, damit die Sitzung nicht abläuft.

Hinweis: NÖ Hundehaltegesetz/NÖ Hundeabgabegesetz 1979

Hinweis: NÖ Hundehaltegesetz/NÖ Hundeabgabegesetz 1979

Gemäß § 4 NÖ Hundehaltegesetz ist das Halten von Hunden unverzüglich durch den Hundehalter bei der Gemeinde anzuzeigen. Gemäß § 4 Abs. 7 NÖ Hundeabgabegesetz 1979 ist der Erwerb eines Hundes binnen einen Monat durch den Hundehalter der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen.
Kontaktdaten

Kontaktdaten

Angaben zum Hund

Angaben zum Hund

Erforderliche Nachweise

Erforderliche Nachweise

- Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung dieses/r Hunde(s)

- Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung

Upload

Upload

 
Sie können maximal 99 Blöcke befüllen!
Hinweis: Kenntnisnahme

Hinweis: Kenntnisnahme

Hinweis: Kenntnisnahme

Hinweis: Kenntnisnahme

Für jeden Hund ist einmalig nach Einlangen einer Anzeige über den Erwerb eines Hundes oder den Zuzug mit einem Hund eine neue Hundemarke gegen Erstattung der Selbstkosten auszufolgen. Diese Hundemarken behalten ihre Geltung bis zu Erstattung einer Meldung, dass der Hund abgegeben worden ist, abhandengekommen oder verstorben ist.

 

Bei Abmeldung eines Hundes ist der Abgabenbehörde schriftlich eine Meldung zu erstatten und die Hundemarke abzugeben bzw. wenn dies nicht möglich ist, in der Meldung Auskunft über den Verbleib der Hundemarke zu erstatten. Etwaige Bescheinigungen sind der Abmeldung beizuschließen (z.B. Bestätigung von Tierärzten, Tierheimen, Exekutivorganen udgl.). Solange diese Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabepflicht weiter.

 

Die Evidenthaltung der Hunde und die Vorschreibung der Hundeabgabe erfolgt im Wege der elektronischen Datenverarbeitung unter Zugrundelegung der einlangenden An- und Abmeldungen. Die Hundeabgabe ist jeweils bis spätestens 15. Februar für das laufende Jahr ohne Aufforderung zu entrichten. Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Zurückführung entlaufener Hunde an deren Besitzer nur dann möglich ist, wenn die Tiere mit der Hundemarke gekennzeichnet sind. Die Einhaltung der gesetzlichen Termine darf dringendst empfohlen werden. Die NICHTMELDUNG und NICHTKENNZEICHNUNG von Hunden ist strafbar!

 

Solange eine Hundeabmeldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabepflicht weiter.
Bestätigung

Bestätigung

Hinweis: Datenschutz

Hinweis: Datenschutz

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