Erläuterungen:
Gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, haben Personen nach dem vollendeten 14. Lebensjahr das Recht der freien Wahl des Religionsbekenntnisses nach ihrer Überzeugung. Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die religiöse Erziehung eines Kindes V.DRGBl. I 384/1939, bestimmen über die religiöse Erziehung eines Kindes die Eltern in freier Einigung. Hat das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, so ist dieses zu hören. Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Der Austritt aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft ist jeweils der für den Wohnsitz zuständigen politischen Behörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) zu melden.