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Berichtigungsantrag (WEviG/EuWEG)

Einleitungstext

Fortschrittanzeige

Berichtigungsantrag gem. § 6 WEviG und/oder gem. § 7 EuWEG

Bis zum Ablauf des Einsichtszeitraums können alle Österreicherinnen/Österreicher bzw. – je nach Wahl – auch nicht österreichische EU-Bürgerinnen/nicht österreichische EU-Bürger unter Angabe des Namens und der Wohnadresse schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Es kann die Aufnahme oder die Streichung einer Person aus dem Wählerverzeichnis gefordert werden. Zur Begründung des Berichtigungsantrags sind die entsprechenden Belege vorzulegen. Die Behörde prüft den Berichtigungsantrag und korrigiert gegebenenfalls das Wählerverzeichnis.
Datenschutz

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