Sperrstundenverlängerung


§ 113 Abs 3 GewO 1994 räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde per Bescheid zu bewilligen. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Nachbarschaft nicht bereits wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gewerbetreibende nicht bereits wegen Überschreitung der Sperrzeiten wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist.
Nähere Informationen der Wirtschaftskammer (URL: http://www.wkw.at/docextern/abtwipol/refumwelt/Betriebsanlagen/Sperrzeiten.htm)