Sperrstundenverlängerung
§ 113 Abs 3 GewO 1994 räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein,
unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe
eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde per Bescheid
zu bewilligen. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Nachbarschaft
nicht bereits wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen
vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder
der Gewerbetreibende nicht bereits wegen Überschreitung der Sperrzeiten
wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist.
Nähere Informationen der Wirtschaftskammer (URL: http://www.wkw.at/docextern/abtwipol/refumwelt/Betriebsanlagen/Sperrzeiten.htm)