Kosten im Rahmen des Verfahrens:

Die tatsächlichen Kosten werden im ausgestellten Bescheid ausgewiesen und können von den hier angeführten Beträgen abweichen. Für genauere Informationen erkundigen Sie sich bei der Behörde.

Für den Antrag Für den Antrag unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) Für die Ausstellung sind die Gebühren und Abgaben je nach Behörde unterschiedlich geregelt.

Rechtsquellen: § 14 GebG, NÖ LVAV, NÖ GVAV, OÖ LVAV, OÖ GVAV, Bgld. LVAV, Bgld. GVAV, Stmk. LVAV, Stmk. GVAV, Sbg. VuK-VO, Ktn. LVAV, Ktn. GVAV, Tiroler LVAV, Tiroler GVAV, Vlbg. VAV.